Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Personal

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus Paragraph 15, nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
  2. Absatz eins a,Vorbehaltlich Absatz eins b, hat der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vorbehaltlich Absatz eins b, hat der Vorstand der FMA vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) zu informieren.
  3. Absatz eins b,In folgenden Fällen kann der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten und dritten Führungsebene absehen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung in eine Funktion der zweiten oder dritten Führungsebene.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion der zweiten oder dritten Führungsebene und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
    In jenen Fällen, in denen der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene gemäß Ziffer 2, abzusehen gedenkt, hat er den Aufsichtsrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.
  4. Absatz 2,Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.
  5. Absatz 3,Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
  6. Absatz 4,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40198699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P14/NOR40198699

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