Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 13a

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikohinweise und Empfehlungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Risiken im Finanzsektor fest, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, hat es diese in Risikohinweisen zu adressieren. Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41, BWG), prozyklisch wirkender Risiken (Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,. Risikohinweise sind konkret zu begründen.
  2. Absatz 2,Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA in Empfehlungen auf Risiken gemäß Absatz eins, hinweisen und Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung für geeignet und erforderlich erachtet werden, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und das Entstehen von Risiken gemäß Absatz eins, einzudämmen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat dem Finanzmarktstabilitätsgremium baldigst möglich, längstens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Weise sie beabsichtigt, eine Empfehlung gemäß Absatz 2, umzusetzen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern die FMA nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, hat sie dies eingehend zu begründen.
  4. Absatz 4,Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann beschließen, Empfehlungen an die FMA und Risikohinweise zu veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat es die FMA vorab zu informieren und der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40178076

Navigation im Suchergebnis