Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 11

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
  2. Absatz 2,Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

Schlagworte

Wiederholungsfall

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P11/NOR40020496

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