Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 10

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
    1. Ziffer eins
      der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
    2. Ziffer 2
      Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    6. Ziffer 6
      die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sowie deren Änderung;
    7. Ziffer 7
      die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;
    8. Ziffer 8
      der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erstellende Jahresbericht;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Absatz 2, Ziffer 9,) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.
  4. Absatz 4,Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

Anmerkung

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40089474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P10/NOR40089474

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