(3)Absatz 3,Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Absatz 2, Ziffer 9,) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.