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Umweltmanagementgesetz § 9

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des NACE-Codes;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
    4. Ziffer 4
      Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
    6. Ziffer 6
      eine schriftliche Bestätigung der in Ziffer eins bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.
  3. Absatz 2 a,Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  4. Absatz 2 b,Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  5. Absatz 2 c,Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/96/P9/NOR40151512

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