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Umweltmanagementgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1a am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 19.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
§ 2 gültig von 03.08.2004 bis 18.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004
§ 2 gültig von 08.08.2001 bis 02.08.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UMG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. Abschnitt
römisch zwei. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
1.
Ziffer eins
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
2.
Ziffer 2
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
3.
Ziffer 3
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Paragraph 4,
(2)
Absatz 2,
Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 48/1997
, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
1.
Ziffer eins
Technische Studienrichtungen;
2.
Ziffer 2
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
3.
Ziffer 3
Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
4.
Ziffer 4
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
5.
Ziffer 5
Medizinische Studienrichtung;
6.
Ziffer 6
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
7.
Ziffer 7
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
8.
Ziffer 8
ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 48/1997
) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3)
Absatz 3,
Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
1.
Ziffer eins
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG),
BGBl. Nr. 340/1993
, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
2.
Ziffer 2
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006,
BGBl. I Nr. 120/2006
, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 2, des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
3.
Ziffer 3
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4.
Ziffer 4
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4)
Absatz 4,
Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
1.
Ziffer eins
eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
2.
Ziffer 2
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
a)
Litera a
Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
b)
Litera b
Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
c)
Litera c
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
(4a)
Absatz 4 a,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
(5)
Absatz 5,
In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
1.
Ziffer eins
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG),
BGBl. Nr. 156/1994
, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG,
BGBl. I Nr. 58/1999
, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO,
RGBl. Nr. 96/1868
;
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,;
2.
Ziffer 2
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102;
3.
Ziffer 3
eine Tätigkeit als
a)
Litera a
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung,
BGBl. Nr. 593/1991
,
Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
b)
Litera b
Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102,
c)
Litera c
Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG,
BGBl. Nr. 215/1959
,
Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
d)
Litera d
Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997
,
Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
e)
Litera e
Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. I Nr. 137/2004
, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2012
,
Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 2, Absatz 43, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
f)
Litera f
Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994
,
Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
g)
Litera g
Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008,
BGBl. II Nr. 39/2008
, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 455/2011
;
Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 35, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2011,;
4.
Ziffer 4
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.
Schlagworte
BGBl. Nr. 461/1990
, Forschungstätigkeit,
BGBl. I Nr. 102/2002
,
BGBl. I Nr. 120/2002
Im RIS seit
19.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40151506
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/96/P2/NOR40151506
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