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Umweltmanagementgesetz § 2

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch zwei. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. Ziffer 2
      einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. Ziffer 3
      eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Technische Studienrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
    5. Ziffer 5
      Medizinische Studienrichtung;
    6. Ziffer 6
      Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
    7. Ziffer 7
      Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
    8. Ziffer 8
      ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. Absatz 3,Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. Ziffer eins
      der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 2, des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
  4. Absatz 4,Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
    2. Ziffer 2
      eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
      1. Litera a
        Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
      2. Litera b
        Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
      3. Litera c
        gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
  5. Absatz 4 a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
  6. Absatz 5,In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,;
    2. Ziffer 2
      eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102;
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit als
      1. Litera a
        Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
      2. Litera b
        Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102,
      3. Litera c
        Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
      4. Litera d
        Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      5. Litera e
        Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 2, Absatz 43, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
      6. Litera f
        Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
      7. Litera g
        Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 35, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2011,;
    4. Ziffer 4
      eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.

Schlagworte

BGBl. Nr. 461/1990, Forschungstätigkeit, BGBl. I Nr. 102/2002, BGBl. I Nr. 120/2002

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/96/P2/NOR40151506

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