§ 1.Paragraph eins,
Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen: Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im Paragraph 2, angeführten Zwecke abzuschließen: