Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patientencharta (Bund – Burgenland) Art. 1

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2001

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
  3. Absatz 3,Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001450

Dokumentnummer

NOR40020249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/89/A1/NOR40020249

Navigation im Suchergebnis