Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 53d

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53d

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Paragraph 53 d,
  1. Absatz eins,Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
  2. Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
    2. Ziffer 2
      Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. Ziffer 3
      Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.
    4. Ziffer 4
      Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €

nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
    abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Ziffer 2
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ziffer 3
    Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  1. Absatz 4 a,Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 5,Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40048633

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