(4)Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 21, Absatz 3 b, des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.