Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenussberechnungsgrundlage

Paragraph 4,

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.
  2. Ziffer 2
    Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
    1. Litera a
      angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
    2. Litera b
      angerechnete Ruhestandszeiten,
    3. Litera c
      zugerechnete Zeiträume und
    4. Litera d
      sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
  3. Ziffer 3
    Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins,, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
    1. Litera a
      61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,
    2. Litera b
      62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,
    3. Litera c
      63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,
    4. Litera d
      64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,
    5. Litera e
      65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.
    Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P4/NOR40020561

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