Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendetenLiegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins,, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,
62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,
63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,
64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,
65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.