Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2004

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Artikel 12
Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
    2. Ziffer 2
      die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, AVB gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
    3. Ziffer 3
      die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Ziffer 2, angeführten Beamten.
    Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.
  2. Absatz 2,Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und
    2. Ziffer 2
      Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die Paragraph 67, Absatz 3, 7, oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.
  3. Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
  4. Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
  5. Absatz 5,Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  6. Absatz 6,Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  7. Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  8. Absatz 8,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
  9. Absatz 9,Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
  10. Absatz 10,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB “Beamter” umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P1/NOR40020557

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