Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 2.Paragraph 2,
Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnung genannt wird.