(2)Absatz 2,Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 54 f, andererseits obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.