Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Produktplatzierung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsProduktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Absatz 2 und 3 unzulässig.
  2. Absatz 2Nicht unter das Verbot des Absatz eins, fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
  4. Absatz 4Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
    4. Ziffer 4
      Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Regelung des Paragraph 33, dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
  6. Absatz 6Absatz 4, Ziffer 4, kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40136884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P38/NOR40136884

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