(4)Absatz 4Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.