Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
  2. Absatz 2Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
  3. Absatz 3Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzen,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
    3. Ziffer 3
      Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
    4. Ziffer 4
      Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
    5. Ziffer 5
      rechtswidrige Praktiken fördern.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119545

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P31/NOR40119545

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