(4)Absatz 4Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 durchzuführen.