Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 6a

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2,Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Auskunftsverlangen,
    3. Ziffer 3
      Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    4. Ziffer 4
      Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
    5. Ziffer 5
      Wegweisung von Personen,
    6. Ziffer 6
      Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
    7. Ziffer 7
      Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
    8. Ziffer 8
      Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
    9. Ziffer 9
      sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
  3. Absatz 3,Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P6a/NOR40218217

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