Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandseinsatzgesetz 2001 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Besoldung

Paragraph 4, (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  3. Ziffer 3
    das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  4. Ziffer 4
    das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes und
  5. Ziffer 5
    Paragraph 55, betreffend den Übergenuss.
  1. Absatz 2,Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
    1. Ziffer eins
      dem Grundbetrag und
    2. Ziffer 2
      der Auslandseinsatzzulage.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 4,Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach Paragraph 3, Absatz 2, AZHG einzureihen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40047436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P4/NOR40047436

Navigation im Suchergebnis