Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, G 43/00-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU,” in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, G 43/00-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU,” in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 56, verfassungswidrig war.