Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2, (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.

  1. Absatz 2,Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Bedarfserhebungen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;
    6. Ziffer 6
      die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (Paragraph 4, Absatz eins,) und
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;
    2. Ziffer 2
      Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
    3. Ziffer 3
      Berichtswesen und Berichterstattung.

Schlagworte

Volumensbündelung, Marktanalyse

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/39/P2/NOR40017625

Navigation im Suchergebnis