Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 1

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen ist, zu leisten.
  3. Absatz 3,Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/39/P1/NOR40017624

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