Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

KommAustria-Gesetz § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

3a. Abschnitt
Frequenzwechsel

Kostenerstattung bei Frequenzwechsel

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
    5. Ziffer 5
      Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
  3. Absatz 3,Kosten nach Absatz eins und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (Paragraph 33 b,) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Absatz 2,) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40208881

Navigation im Suchergebnis