Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Kompetenzzentrum

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)
  3. Absatz 3,Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Absatz 4, gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.

Schlagworte

Minderjährigenschutz, Kommunikationsdienst

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P20/NOR40119385

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