Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 9b

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Milizausbildungsvergütung

Paragraph 9 b,

Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40262489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P9b/NOR40262489

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