Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Versicherungsschutz

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, pflichtversichert.
  2. Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert.
    Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.
  3. Absatz 3,Die Beiträge für die nach den Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.
  4. Absatz 4,Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 447 g, ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Absatz 2,
  6. Absatz 6,Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz 2, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, WG 2001 zurückzuführen war.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Krankenversicherung, Pensionsversicherung,
Belastungsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P49/NOR40032995

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