(2)Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als ZeitsoldatÜber den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert.
Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Absatz eins, gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.