(6)Absatz 6,Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsenAuf Zeitsoldaten nach Absatz eins, ist Paragraph 8, über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen
durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, unddurch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz 2, mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.