Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

  § 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

  1. Rekruten, Gefreiten und Korporal             42,33 vH,

  2. Zugsführer                                   44,43 vH,

  3. Unteroffizier                                47,84 vH,

  4. Offizier                                     52,83 vH

des Bezugsansatzes.

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Einem Zeitsoldaten nach Absatz eins, gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
  3. Absatz 4,Einem Zeitsoldaten nach Absatz eins,, der in einem Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
    2. Ziffer 2
      auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
    3. Ziffer 3
      diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
    gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.
  4. Absatz 5,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Absatz eins, vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Absatz eins, sowie Vergütungen nach den Absatz 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Monatsprämien nach Paragraph 6, Absatz eins,, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.
    Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. Absatz 6,Auf Zeitsoldaten nach Absatz eins, ist Paragraph 8, über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen
    1. Ziffer eins
      durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und
    2. Ziffer 2
      bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.
    Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz 2, mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.
  6. Absatz 7,Eine Fahrtkostenvergütung nach Absatz 6, Ziffer 2, gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Absatz eins, bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Schlagworte

Strafbestimmung, Zugskommandant, Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P45/NOR40017213

Navigation im Suchergebnis