Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P44/NOR40017212

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