Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 38

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,War der Anspruchsberechtigte in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.
  3. Absatz 3,War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      selbständiger Arbeit und
    3. Ziffer 3
      Gewerbebetrieb.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Absatz eins bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P38/NOR40218292

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