Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Allgemeines

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden
    1. Ziffer eins
      beim Heerespersonalamt oder
    2. Ziffer 2
      nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
    Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P33/NOR40032987

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