Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
  2. Absatz 2,Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
  3. Absatz 3,Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P32/NOR40017200

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