Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Unterbringung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
  2. Absatz 2,Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
  3. Absatz 3,Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

Schlagworte

Anreise

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P13/NOR40017181

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