Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2001 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch zwei. Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 8,

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
  2. Ziffer 2
    die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe;
  3. Ziffer 3
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  4. Ziffer 4
    die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40043535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/3/P8/NOR40043535

Navigation im Suchergebnis