Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2001 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführhunde gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11,;
    4. Ziffer 4
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Gemeindeanlage, Wegmaut

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/3/P16/NOR40014719

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