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Finanzausgleichsgesetz 2001 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      Zweitwohnsitzabgaben;
    4. Ziffer 4
      die Feuerschutzsteuer;
    5. Ziffer 5
      Fremdenverkehrsabgaben;
    6. Ziffer 6
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. Ziffer 7
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. Ziffer 13
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. Ziffer 14
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. Ziffer 15
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    16. Ziffer 16
      Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Jagdabgabe, Jagdrecht,
Jagdkartenabgabe, Rundfunkempfangsanlage, Kulturschilling,
Gemeindeanlage, Landesverwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40043536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/3/P15/NOR40043536

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