Bundesrecht konsolidiert

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Punzierungsgesetz 2000 § 5

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Verantwortlichkeitspunzen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 8 Absatz 2, eine gemäß Paragraph 17, registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/24/P5/NOR40017014

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