Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt

Hörfunkveranstalter

Paragraph 7, (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

  1. Absatz 2,Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.
  2. Absatz 3,Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
  3. Absatz 4,Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Die Übertragung von Kapitalanteilen bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
  5. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)

Schlagworte

Eigentumsverhältnis

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P7/NOR40054392

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