Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatradiogesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

2. Abschnitt

Zulassung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 2,In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt, dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 22, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 28,,
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
    5. Ziffer 5
      im Fall von Zulassungen gemäß Absatz 5, durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 28,,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht des Zulassungsinhabers.
  4. Absatz 4,Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  5. Absatz 5,Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
    1. Ziffer eins
      im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
    2. Ziffer 2
      für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
    Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 7, 8, Ziffer 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraphen 18 bis 20, Paragraph 22 und Paragraphen 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Absatz 5, können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7, 8, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, genannten Voraussetzungen und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen.
  7. Absatz 7,Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Absatz 7, ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P3/NOR40054388

Navigation im Suchergebnis