6. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Paragraph 24, Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.