Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt

Frequenzzuordnung

Paragraph 10, (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, RFG, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht.
  2. Ziffer 2
    Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten Hörfunk herangezogen werden können.
  3. Ziffer 3
    Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.
  4. Ziffer 4
    Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 2,Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
  2. Absatz 3,Bei der erstmaligen Erteilung von Zulassungen nach diesem Bundesgesetz ist von jener Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu Versorgungsgebieten auszugehen, wie sie im Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,, vorgenommen wurde.

Schlagworte

Doppelversorgung

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017254

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P10/NOR40017254

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