bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eins, vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,