Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 2002 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.07.2002

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

6. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 74, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  1. Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, außer Kraft.
  2. Absatz 3,Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, 9, Absatz 5, 14, Absatz eins, 20, Absatz 2,, sowie 66 Absatz 7, dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.
  3. Absatz 4,Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ebenso gelten alle von der Delegiertenversammlung auf Basis des Gehaltskassengesetzes 1959 beschlossenen Richtlinien bis zu einer Beschlussfassung nach diesem Bundesgesetz weiter.
  5. Absatz 6,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
  6. Absatz 7,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß Paragraph 23, Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 8,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraphen 24 und 25 erster Satz Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 9,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraph 25, Litera a und b Gehaltskassengesetz 1959 treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  9. Absatz 10,Für die Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen sowie die Besoldung und Entlohnung durch die Gehaltskasse betreffend Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.
  10. Absatz 11,Paragraph 28, Absatz 4, Gehaltskassengesetz 1959 findet Anwendung auf alle Fälle des Wochengeldbezuges auf Grund von Entbindungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
  11. Absatz 12,Für die Anrechnung von Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes gelten, sofern diese Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geendet haben, weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.
  12. Absatz 13,Für Zeiten, hinsichtlich derer für von der Gehaltskasse zu besoldende Dienstnehmer im Teildienst noch die aliquote Vorrückung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltskassengesetzes 1959 Anwendung fand, können Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des aufgewerteten Dienstausmaßes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 254/1959

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026088

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