(3)Absatz 3,Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 5, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, sowie 66 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, 9, Absatz 5, 14, Absatz eins, 20, Absatz 2,, sowie 66 Absatz 7, dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.