(2)Absatz 2,Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.