Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 2002 § 66

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verwaltung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obleute der Gehaltskasse.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,
    2. Ziffer 2
      die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie
    3. Ziffer 3
      die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.
  4. Absatz 4,In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei
    1. Ziffer eins
      der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,
    2. Ziffer 2
      der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie
    3. Ziffer 3
      der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.
  5. Absatz 5,Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.
  6. Absatz 6,Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.
  7. Absatz 7,Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Absatz 6, genannten Rechnungskreise fest.

Schlagworte

Personalausgaben, Sachausgaben

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153678

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