(6)Absatz 6,Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.