Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.
  2. Absatz 2,Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind
    1. Ziffer eins
      in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,
    2. Ziffer 2
      Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,
    3. Ziffer 3
      stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,
    4. Ziffer 4
      Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.
  3. Absatz 3,Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind
    1. Ziffer eins
      alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,
    2. Ziffer 2
      die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.
  4. Absatz 4,Wird die Apotheke gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 7, zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Absatz 3, Ziffer 2, für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.
  5. Absatz 5,Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.
  6. Absatz 6,Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/154/P6/NOR40026020

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