(2)Absatz 2,Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach Paragraph 118, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der römisch drei. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der römisch sieben. Dienstklasse gebührende Gehalt.