(4)Absatz 4,Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Absatz 3, fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach Paragraph 43, zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.