(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 148 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.