Bundesrecht konsolidiert

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E-Commerce-Gesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 16, genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet.
  4. Absatz 4Die in Paragraph 16, genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
  5. Absatz 4 aDer Anspruch nach Paragraph 18, Absatz 4, ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.
  6. Absatz 5Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Auskunftspflicht

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40229306

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